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HinSchG: Auch Medizintechnik-Unternehmen brauchen Meldestellen

Hinweisgeber-Schutzgesetz
HinSchG: Was die Medizintechnik mit Whistleblowern zu tun hat

HinSchG: Was die Medizintechnik mit Whistleblowern zu tun hat
„Hinweisgeber machen auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam. Das neue Hinweisgeber-Schutzgesetz (HinSchG) soll solche Hinweise erleichtern und bringt Verpflichtungen für Unternehmen mit sich (Bild: freshidea/stock.adobe.com)
Das Hinweisgeber-Schutzgesetz (HinSchG) schützt Whistleblower. Es ist Anfang Juli 2023 in Kraft getreten. Auch für die Medizintechnik heißt das: In Unternehmen müssen Meldestellen eingerichtet werden. Der BVMed hat dazu ein Infoblatt zusammengestellt.

Wer auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam macht, wird umgangssprachlich als Whistleblower bezeichnet. Rechtlich gesehen sind sie „hinweisgebende Personen“ – und sie sind neuerdings durch das Hinweisgeber-Schutzgesetz (HinSchG) geschützt. Dieses ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Es ermöglicht den hinweisgebenden Personen, einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Verstöße hinzuweisen. Voraussetzung ist, dass diese Hinweise in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der hinweisgebenden Person stehen.

HinSchG: Relevant auch für Medizinproduktehersteller und Homecare-Versorger

Daraus ergeben sich für Medizinprodukte-Unternehmen Handlungsbedarfe und Verfahrenspflichten. Mit einem Informationsblatt klärt der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) darüber auf. „Medizinprodukte-Unternehmen, Hilfsmittel-Leistungserbringer und Homecare-Versorger sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen aus dem Gesetz auseinandersetzen und entsprechende organisatorische Maßnahmen einleiten“, so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Dr. Marc-Pierre Möll. „Unser Infoblatt dient als Orientierungshilfe und Service.“

Wer gemäß HinSchG eine Meldestelle braucht

Teil der Pflichten aus dem HinSchG ist die Einrichtung einer Meldestelle. Dazu verpflichtet sind

  • größere Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten seit dem 2. Juli 2023 und
  • kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten ab dem 17. Dezember 2023.
  • Kleinere Unternehmen unter 250 Beschäftigte können sich für Meldestellen zusammenschließen.

Nach der Gesetzesbegründung ist es zudem zulässig, innerhalb von Konzerngesellschaften eine zentrale Meldestelle einzurichten. Die Endverantwortung für die eingehenden Meldungen sollte dabei bei den betroffenen Konzerngesellschaften liegen.

Das Unternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beauftragten Hinweise unabhängig bearbeiten, die nötige Fachkunde haben und regelmäßig fortgebildet werden. Das gilt auch für Personen in Doppelfunktion, beispielsweise Compliance-Officer, so heißt es in der BVMed-Publikation.

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Diese Strafen drohen gemäß HinSchG

Wer keine Meldestelle einrichtet, dem drohen Strafen bis zu 20 000 Euro sowie bis zu 50 000 Euro, wenn die Vertraulichkeit nicht gewahrt wird oder das Bearbeiten der Hinweise behindert wird.

So heißt es im Gesetzestext zum Beispiel: „Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren: 1. der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.“

Ebenfalls enthalten ist aber der Hinweis darauf, dass eine hinweisgebende Person, „die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet“, nicht nach diesem Gesetz geschützt ist.

Aus Verfahrenssicht ist es laut BVMed für die Unternehmen nun wichtig, klare und leicht zugängliche Information über externe Meldeverfahren beispielsweise auf der Homepage zu haben und alle Konzepte umfangreich zu dokumentieren.

Das Infoblatt steht zum Herunterladen zur Verfügung und verlinkt auch auf den Gesetzestext..

www.bvmed.de/hinschg

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