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Drängende Rechtsfragen

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Drängende Rechtsfragen

Auch auf der rechtlichen Seite gibt es im Hinblick auf die Qualitätssicherung bei additiven Fertigungsverfahren Besonderheiten zu beachten. Darauf weist der VDI-Fachausschuss „Additive Manufacturing“ in einer neuen Publikation zum Thema hin.

  • Marco Müller-ter Jung von der Rechtsanwaltskanzlei DWF Germany empfiehlt darin, „zu den Qualitätskriterien eine ausdrückliche vertragliche Abrede zu treffen. Diese sollte auch Möglichkeiten benennen, wie die Qualitätskontrolle durchgeführt werden kann, beispielsweise durch Auskunftspflichten des Fertigenden oder Audit-Rechte des Bestellers. Hier können auch Normen und Standards vereinbart werden, an denen sich bestimmte Tätigkeiten in der Fertigung zu orientieren haben.“ Damit werde gleichzeitig die so genannte Soll-Beschaffenheit eines Produkts konkretisiert, was sich bei der Frage auswirke, ob ein Mangel vorliegt – wenn nämlich die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. In diesem Zusammenhang seien auch die Normungs- und Standardisierungsprozesse, beispielsweise auf nationaler Ebene bei VDI und DIN, von wesentlicher Bedeutung.
  • Dass die Qualitätssicherungsvereinbarungen hinsichtlich der Verteilung der Haftungsrisiken zwischen Hersteller und Zulieferer bei der additiven Fertigung eine neue Bedeutung erhalten, darauf macht Prof. Jürgen Ensthaler von der TU Berlin aufmerksam: „Bislang verlangt die Rechtsprechung für die Inanspruchnahme der Zulieferer den Kausalitätsnachweis; der dem Zulieferer zur Last gelegte Produktfehler muss kausal für den Schadenseintritt sein. In den Qualitätssicherungsvereinbarungen häufig vorzufindende Vermutungsregelungen hat die Rechtsprechung nicht gebilligt. Der bisher verlangte Kausalitätsnachweis werde im Rahmen der neuen Technologien vielfach nicht zu erbringen sein, sodass die Rechtsprechung in Zukunft die Vereinbarung von Risikogemeinschaften zwischen Herstellern und Zulieferern möglicherweise billigen wird.“
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