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BVMed: Schutz der Vergütungsbedingungen für Medizintechnologien

Terminservice- und Versorgungsgesetz
BVMed: Schutz der Vergütungsbedingungen für Medizintechnologien

BVMed: Schutz der Vergütungsbedingungen für Medizintechnologien
Der BVMed setzt sich für eine stärkere Berücksichtigung des medizintechnischen Fortschritts bei der Weiterentwicklung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) ein Bild: BVMed/B.Braun

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, hat sich in seiner Stellungnahme zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) für eine stärkere Berücksichtigung des medizintechnischen Fortschritts bei der Weiterentwicklung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) ausgesprochen. „Dabei sind sowohl die Anforderungen der sprechenden Medizin als auch fortschrittliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu berücksichtigen, um eine möglichst gute Versorgung der Patienten zu erreichen“, sagte BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt im Vorfeld der Anhörung zum TSVG-Referentenentwurf am 22. August.

Gewünschte Einsparungen bei bestimmter Diagnostik dürften nicht dazu führen, dass die Vergütungsbedingungen moderner Medizintechnologien insgesamt verschlechtert werden. Eine generelle Absenkung der Vergütung von Leistungen mit hohem technischen Leistungsanteil „kann dazu führen, dass die politisch gewünschte stärkere ambulante Leistungserbringung unattraktiver wird und eine Verlagerung von stationären zu ambulanten Operationen nicht erfolgt“, warnt der BVMed in seiner Stellungnahme.

Ergänzend schlägt der BVMed eine gesetzliche Klarstellung vor, dass für die Dauer der Entscheidungsverfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) oder des Bewertungsausschusses über Methoden, die ambulant durchgeführt werden können, die stationäre Abrechnungsmöglichkeit erhalten bleibt.

Durch den technischen Fortschritt können mehr Methoden, die heute stationär erbracht werden, bei Vorliegen struktureller Voraussetzungen auch ambulant erbracht werden. „Leistungserbringer und Hersteller von Medizinprodukten werden im Übergang aber damit konfrontiert, dass die stationäre Vergütung schneller entfällt als die ambulante eingeführt wird“, so der BVMed. Dies liege an den überlangen Verfahrenszeiten zur Aufnahme in den EBM. Gleiches gilt für G-BA-Verfahren nach § 135 Abs. 1 SGB V. „Während der langen Entscheidungsverfahren muss eine Leistungsvergütung für die ambulante Versorgung sichergestellt werden“, fordert der BVMed.

Die BVMed-Stellungnahme kann abgerufen werden unter: www.bvmed.de/positionen

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