Trotz elektronischem Datenträgeraustausch (DTA) ist die Abrechnung von Versorgungsleistungen im Hilfsmittelbereich in den letzten Jahrenist komplexer geworden . Jede Beanstandung durch die Krankenkassen verursacht Zeitaufwand und damit Kosten. „Verhindern lassen sich diese Rückläufer nur durch eine sehr gute Vertragskenntnis und eine sorgfältige Vorbereitung“, so Abrechnungsexperte Jens Kock von der Dienstleistungszentrale für Heil- und Hilfsmittelanbieter, Hamburg, auf dem Seminar „Abrechnung: Alles im Blick?“. Der reibungslose Ablauf einer Versorgung und der anschließenden Vergütung beginne schon bei Annahme der Verordnung. Hier muss überprüft werden, ob der Arzt die Verordnung vollständig und korrekt ausgefüllt hat, so Kock. Das Seminar wurde von MedInform, dem Informations- und Seminarservice des Bundesverbandes Medizintechnologie (BVMed), veranstaltet.
Berechtigt zur Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte sind nach dem Gesetz nur Vertragspartner von Krankenkassen – entweder durch Ausschreibungen oder Vertragsverhandlungen. Leistungserbringer müssen eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel sicherstellen, erläutert Jana Künstner, Leiterin des BVMed-Referats Homecare. Die Anforderungen an die Leistungserbringer werden in der Empfehlung des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) festgelegt. Der Nachweis der Voraussetzungen erfolgt durch eine individuelle Eignungsprüfung gegenüber jeder Krankenkasse für jeden Vertragsabschluss oder im Rahmen des neuen Präqualifizierungsverfahren (PQ) für Leistungserbringer. Die Ernennung der Präqualifizierungsstelle (PQS) erfolgt durch den GKV-Spitzenverband. Jeder Leistungserbringer kann seine PQS frei wählen. Die Bestätigung der Präqualifizierung ist auf fünf Jahre befristet.
Der Versicherte hat die freie Wahlmöglichkeit seines Hilfsmittelversorgers. Eine Ausnahme gibt es bei Ausschreibungen. Hier benennt die Krankenkasse dem Versicherten den Versorger. Der Leistungsinhalt bestimmt sich nach der Verordnung des Arztes (Rezeptinhalt) und dem Vertrag mit der Krankenkasse, so Jana Künstner. Dienstleistungen durch den Hilfsmittel-Leistungserbringer werden dabei nicht gesondert vergütet, sondern mit dem Produktpreis abgegolten.
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