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Lieferantenhaftung bekommt eine neue Bedeutung

Additive Fertigung: Folgen der Arbeitsteilung für die Haftungsfragen
Lieferantenhaftung bekommt eine neue Bedeutung

Lieferantenhaftung bekommt eine neue Bedeutung
Prof. Dr. Jürgen Ensthaler leitet an der TU Berlin das Fachgebiet Wirtschafts-, Unternehmens- und Technikrecht Bild: TU Berlin/Dahl
Durch die additive Fertigung kann sich die Arbeitsteilung in der Industrie weiter erhöhen. Doch wer ist in dem Fall hinsichtlich Gewährleistung, Garantie und Produkthaftung Hersteller? Das VDI-Papier „Rechtliche Aspekte der additiven Fertigungsverfahren“ gibt Antworten.

„Aufgrund der Vielzahl der Akteure, die bei der additiven Fertigung beteiligt sind, stellt sich im Besonderen die Frage, wer als Hersteller im Wege der Produkthaftung in Anspruch genommen werden kann. Dies kann nicht losgelöst von der Frage beantwortet werden, was letztlich als Produkt im Sinne von Paragraph 2 des Produkthaftungsgesetztes (ProdHaftG) zu qualifizieren ist“, argumentieren Prof. Dr. Jürgen Ensthaler und Rechtsanwältin Anne-Kathrin Müller, beide von der Technischen Universität Berlin, in dem VDI-Papier. Denn bereits dem Wortlaut des § 4 ProdHaftG nach sei die Eigenschaft als Hersteller aufs Engste mit dem Produkt verbunden, sodass Produkt und Hersteller letztlich eine natürliche Einheit bilden.

Um Verantwortlichkeiten im Sinne der Produkthaftung abzugrenzen, muss nach Auffassung der beiden Experten festgelegt werden, was letztlich als Produkt in Betracht kommt. Dabei sei wiederum die Frage angesprochen, ob bereits die CAD-Datei als virtuelles/ digitales Erzeugnis ein Produkt i.S.d. § 2 ProdHaftG sein könne oder ob letztlich erst das additiv gefertigte Produkt, das unzweifelhaft eine bewegliche Sache darstelle, das Produkt im produkthaftungsrechtlichen Sinne sei.
Sobald die Frage nach dem Produkt geklärt sei, könne man die Frage nach dem Hersteller beantworten. Hersteller sei allerdings nur derjenige, der eine, bezogen auf das Produkt, „eigenverantwortliche Tätigkeit“ wahrnimmt. Abzugrenzen sei hiervon die Qualifizierung als Lieferant. Dieser soll nur notfalls als Haftungsadressat in Anspruch genommen werden, nämlich dann, wenn der Hersteller nicht erkennbar ist (vgl. § 4 Abs. 3 ProdHaftG).
„Die Konstruktion der Lieferantenhaftung ist eine Art ‚Auffanghaftung‘ und hat letztlich das Ziel, den Verbraucher nicht schutzlos zu lassen. Ein Lieferant leistet im Gegensatz zum Hersteller keine auf das Produkt bezogene eigenverantwortliche Tätigkeit“, so die beiden Experten der TU Berlin. „Konkret wäre damit die Frage aufgeworfen, welcher Akteur innerhalb der additiven Fertigungskette überhaupt einen eigen-verantwortlichen Beitrag leistet.“ Das Vorliegen eines eigenverantwortlichen Beitrags wäre beispielsweise bei demjenigen, der die Fertigungsanlage letztlich nur bedient, zumindest zweifelhaft. Denn die wesentlichen Elemente der Konstruktion und Fertigung seien letztlich in der CAD-Datei implementiert, sodass eher in der Erstellung der CAD-Datei eine eigenverantwortliche Tätigkeit zu sehen sein werde denn in der Bedienung der Fertigungsanlage.
Letztlich könne der eigentliche Fertigungsvorgang wie eine „Montage“ betrachtet werden, bei der die Annahme der Herstellereigenschaft letztlich eine Frage des Einzel- falls und der Verkehrsanschauung ist. Zu verneinen sei eine Herstellereigenschaft jedoch dann, wenn sich die Tätigkeit nur auf den Zusammenbau des Produkts beschränkt, wobei auch dies nicht unumstritten ist.
Jedoch werde es gerade bei komplizierten Produktionsketten schwierig sein, insbesondere den Ersteller der CAD-Datei ausfindig zu machen, da dieser nicht zwingend dem späteren Nutzer des Produkts bekannt sein muss: „Die CAD-Datei kann virtuell über das Internet übermittelt werden, sodass es eines physischen Kontakts zwischen Betreiber der Fertigungsanlage, Ersteller der CAD-Datei und Produktnutzer gar nicht bedarf.“
Die Folgerung von Ensthaler und Müller: „Führt man diese Überlegung weiter, stellt sich die produkthaftungsrechtliche Konstellation im Rahmen der additiven Fertigung so dar, dass der Produktnutzer über den Weg der Lieferantenhaftung gemäß Paragraph 4 Abs. 3 ProdHaftG die Preisgabe der Identität des wahren Herstellers fordern könnte und sich nur dann der Betreiber der Fertigungsanlage aus einer eigenen haftungsrechtlichen Inanspruchnahme befreien könnte. Bis dahin wäre dieser jedoch zuallererst in der Verantwortung. Zu vermuten ist daher, dass die Lieferantenhaftung im Kontext der additiven Fertigung eine neue Bedeutung erlangt.“ sk
Weitere Informationen: Download der VDI-Publikation unter www.vdi.de/statusadditiv
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